Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

In regelmäßigen Abständen müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad, nach § 37 Abs. 3 SGB XI, zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung, einen Beratungseinsatz durchführen lassen. Dies muss von einem anerkannten Pflegedienst ausgeführt werden.

Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegebedürftigen
➢ mit Pflegegrad 2 und 3 – einmal halbjährlich
➢ mit Pflegegrad 4 und 5 – einmal vierteljährlich

stattfinden.

 

Bei Pflegegrad 1 besteht diese Pflicht nicht. Jedoch besteht hier die Möglichkeit, einmal jährlich einen Pflegedienst freiwillig zu beauftragen. Die Kosten hierfür übernimmt trotzdem die Pflegekasse.

Die Beratung findet in Ihrer häuslichen Umgebung statt. Eine Pflegefachkraft gibt Ihnen Hinweise, Hilfestellungen und Angebote für Unterstützungen, über die Pflegekasse. Sie gibt den Pflegepersonen, Angehörigen und pflegebedürftigen Ratschläge zur Verbesserung der täglichen Pflege, hilft bei Problemen und Sorgen.

Ebenfalls enthalten, ist die Beratung über Hilfsmittelangebote, Hebetechniken, Schmerztherapien, 24-Stunden-Betreuungen und Höherstufung des Pflegegrades.

Wir leiten die neu gewonnenen Erkenntnisse direkt weiter an die zuständige Pflegekasse. Sie müssen sich hierbei um nichts Weiteres kümmern.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.